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BEK 2017 125

(teilweise) Nichtanhandnahme (versuchte Nötigung [evtl. versuchte Erpressung] Missbrauch einer Fernmeldeanlage (EGV-SZ 2018 A 5.4)

Schwyz · 2018-06-25 · Deutsch SZ
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(teilweise) Nichtanhandnahme (versuchte Nötigung [evtl. versuchte Erpressung] Missbrauch einer Fernmeldeanlage (EGV-SZ 2018 A 5.4) | Strafgesetzbuch

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Beschluss vom 25. Juni 2018BEK 2017 125MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In Sachen1.A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,2.B.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,gegen1.Staatsanwaltschaft March,Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,2.E.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwältin F.________,betreffend(teilweise) Nichtanhandnahme (versuchte Nötigung, evtl. versuchte Erpressung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage)(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 24. Juli 2017, SUM 2017 1204);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:a) Im Zeitraum von ca. Januar 2017 bis Anfang April 2017 rief E.________ (nachfolgend Beschuldigter) zum Teil mehrmals täglich A.________ und dessen Tochter B.________ auf verschiedenen Telefonnummern anonym an. Des Weiteren verfasste und versandte er im selben Zeitraum mehrere Briefe an A.________, dessen Frau, G.________, und dessen Kinder, B.________ und H.________, sowie an I.________, in welchen er unter anderem Geld sowie ein Treffen mit A.________ forderte und androhte, zur Polizei zu gehen, Informationen ans Licht zu bringen bzw. verschiedene Aufzeichnungen G.________, B.________ und H.________ zukommen zu lassen (U-act. 8.1.11). Am 20. Februar 2017 bzw. 7. März 2017 stellten A.________ (nachfolgend Privatkläger) und B.________ (nachfolgend Privatklägerin) je Strafantrag (U-act. 3.1.01 und 3.2.01). An der Einvernahme der Kantonspolizei Schwyz vom 2. Mai 2017 gestand der Beschuldigte, die Anrufe getätigt sowie die Briefe verfasst und verschickt zu haben (U-act. 8.1.03). Am 13. Juni 2017 erstellte die Kantonspolizei die Schlussverfügung und überwies die Akten an die Staatsanwaltschaft March (U-act. 8.1.01). Die Staatsanwaltschaft March verfügte am 24. Juli 2017 die teilweise Nichtanhandnahme des Verfahrens in Bezug auf die Vorwürfe der versuchten Nötigung (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

1.A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,2.B.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,gegen1.Staatsanwaltschaft March,Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,2.E.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwältin F.________,

betreffend

(teilweise) Nichtanhandnahme (versuchte Nötigung, evtl. versuchte Erpressung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage)

a) Im Zeitraum von ca. Januar 2017 bis Anfang April 2017 rief E.________ (nachfolgend Beschuldigter) zum Teil mehrmals täglich A.________ und dessen Tochter B.________ auf verschiedenen Telefonnummern anonym an. Des Weiteren verfasste und versandte er im selben Zeitraum mehrere Briefe an A.________, dessen Frau, G.________, und dessen Kinder, B.________ und H.________, sowie an I.________, in welchen er unter anderem Geld sowie ein Treffen mit A.________ forderte und androhte, zur Polizei zu gehen, Informationen ans Licht zu bringen bzw. verschiedene Aufzeichnungen G.________, B.________ und H.________ zukommen zu lassen (U-act. 8.1.11). Am 20. Februar 2017 bzw. 7. März 2017 stellten A.________ (nachfolgend Privatkläger) und B.________ (nachfolgend Privatklägerin) je Strafantrag (U-act. 3.1.01 und 3.2.01). An der Einvernahme der Kantonspolizei Schwyz vom 2. Mai 2017 gestand der Beschuldigte, die Anrufe getätigt sowie die Briefe verfasst und verschickt zu haben (U-act. 8.1.03). Am 13. Juni 2017 erstellte die Kantonspolizei die Schlussverfügung und überwies die Akten an die Staatsanwaltschaft March (U-act. 8.1.01). Die Staatsanwaltschaft March verfügte am 24. Juli 2017 die teilweise Nichtanhandnahme des Verfahrens in Bezug auf die Vorwürfe der versuchten Nötigung (